Hanseatische Zurückhaltung

Maxim Biller hat irgendwo einmal geschrieben oder gesagt, dass die meisten Hamburger nur Menschen vertrauen, mit denen sie aufgewachsen sind. Daran musste ich einige Male in Hamburg denken, als die Menschen sehr freundlich »Guten Tag«, »Danke« und »schönen Tag noch« gesagt haben. Mehrere Tage in der Stadt und keine einzige zufällige Berührung mit dem jüdischen Leben dort. Vielleicht die hanseatische Zurückhaltung. Doch auch die bröckelt gerade in Hamburg – zumindest, wenn es um eine Auseinandersetzung zwischen der Jüdischen Gemeinde (der Einheitsgemeinde) und der Liberalen Gemeinde dort geht. Hier treten kleinere Konflikte an die Wasseroberfläche und ergeben ein größeres Bild.

Die eine Partei möchte, dass diese Geschichte 1817 beginnt. Der »Neue Israelitische Tempelverein« wurde am 11. Dezember 1817 gegründet und wird manchmal als Beginn des Reformjudentums bezeichnet. Die Änderungen am Ritus durch die Beter waren umfassend und lösten auch Schockwellen aus – nicht nur die textlichen Änderungen und Kürzungen. Auch der Chorgesang mit Orgelbegleitung oder lange deutsche Abschnitte in den Gebeten wurden nicht nur frenetisch gefeiert. Es ist klar, wann diese Entwicklungen in Hamburg ihr Ende fanden. Mehrere Synagogen der Gemeinde wurden verwüstet oder nach 1945 anders genutzt. Die Synagoge (der »Tempel«) Poolstraße wurde 1944 durch einen Bombentreffer zerstört. Die Synagoge Oberstraße wurde nach 1945 vom Nordwestdeutschen Rundfunk (NWDR) genutzt. Im Jahr 1952 sprach ein Gericht den »Tempel« der Jewish Trust Corporation zu, die ihn 1953 an den NWDR verkaufte. Der Rechtsnachfolger des NWDR, der Norddeutsche Rundfunk (NDR), verwendet das Gebäude bis heute als »Rolf-Liebermann-Studio«.

Die heutige »Liberale Jüdische Gemeinde Hamburg« (kurz LJGH) wurde 2004 gegründet und betrachtet sich heute explizit als Nachfolgerin des historischen Tempelvereins und trägt seit einiger Zeit die Bezeichnung »Israelitischer Tempelverband zu Hamburg – Liberale Jüdische Gemeinde Hamburg«. Der neue »Tempelverband« schreibt in seiner Darstellung der Geschichte, der Tempelverband von 1817 habe die hebräische Bezeichnung »Kahal Beit Chaddasch« getragen. In den Büchern des Tempelverbandes hingegen ist in späteren Ausgaben »[קהל עדת ישורון בבית החדש]« nachzulesen, also Kahal Adat Jeschurun beBejt Chadasch – Kahal Adat Jeschurun im Neuen Tempel1. Ein kleiner, aber wichtiger Unterschied. Vielleicht hat das mit der geänderten Selbstwahrnehmung der Vereinigung zu tun.

Ob eine Gruppe, die sich 59 Jahre nach der Schoah neu gründete und keinerlei personelle Kontinuität zur ursprünglichen Gemeinde hat, als Nachfolgegemeinde bezeichnet werden kann, ist eine interessante Fragestellung. Vor allem in juristischer Hinsicht. Denn das hätte weitreichende Konsequenzen. Wäre ein Blogger, der sich vielleicht in der Tradition von Alfred Kerr sieht, auch dessen »Nachfolger«? Diese Frage wurde kürzlich tatsächlich juristisch ausführlich beantwortet, wenngleich auch nicht durch ein Gericht. Doch dazu kommen wir gleich.

Bei den Gemeinden, die sich direkt nach der Schoah gegründet haben, war die Sachlage ja noch klar: Für den Rechtsanwalt Max L. Cahn stand 1947 in Frankfurt am Main fest: »Die Gemeinde ist nicht der Nachfolger, sie ist noch da.« Tatsächlich gab es seinerzeit eine personelle Kontinuität. In Hamburg hatte die britische Militärregierung Jüdischen Gemeinde in Hamburg bereits seit 1946 eine »Funktionsnachfolge« gewährt. Ein pragmatischer Ansatz bevor rechtliche Fragen vollständig geklärt waren. In Hamburg und in anderen Orten kam es dann zu Konflikten mit Organisationen wie der »Jewish Trust Corporation« (JTC), die das Erbe der Vorkriegsgemeinden ebenfalls irgendwie verwalten wollten oder mussten. Nicht die lokalen Gemeinden seien die Erben, sondern »das jüdische Volk als Kollektiv« (siehe hier). Im Falle eines Hauses in der Hamburger Rothenbaumchaussee 38 erhielt die »Jewish Trust Corporation« 1953 zunächst das Eigentumsrecht zugesprochen, entschied aber später, es der lokalen Gemeinde zu überlassen. Für alle anderen Fälle gilt eigentlich, dass die »Claims Conference« als Rechtsnachfolgerin für unbeanspruchtes und erbenloses jüdisches Vermögen eingesetzt wurde. Sie tritt in die Rechte der ursprünglichen Eigentümer ein, wenn diese ihre Ansprüche nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend gemacht haben (Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen – Vermögensgesetz - VermG).

Neue Gemeinden mit Bezug auf alte

Die Liberale Gemeinde Hamburg ist nicht die erste, die sich in der Tradition einer vorherigen Gemeinde sieht. In Berlin gibt es mittlerweile zwei Gemeinden »Adass Jisroel«. Eine von ihnen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit großer Synagoge. Die andere ist eine Gruppe, die ebenfalls starke inhaltliche Bezüge zur ursprünglichen Gemeinde und den Nachfolgern von deren prägenden Persönlichkeiten hat. Gemeint ist die KAJ Berlin. Die KAJ hat ein aktives Gemeindeleben aufgebaut – das für sich spricht. Produktiv macht die Gemeinde durch das »Tun« von sich reden. Die Gruppe/Gemeinde hat es unterlassen, sich in Streitigkeiten zum geistigen oder tatsächlichen Erbe einzulassen.

Dass es liberale oder orthodoxe Gemeinden gibt, die sich neu gründen, ist in Deutschland nun keine Neuigkeit mehr. In der Regel entstehen diese Gruppen aus Gemeindemitgliedern der Einheitsgemeinde. Dort, wo sie keine Möglichkeiten haben, sich innerhalb der Gemeindestrukturen zu organisieren, gründen sich neue Gruppen außerhalb. In einigen Gemeinden wurden gute Lösungen gefunden. Etwa in Frankfurt am Main, in Düsseldorf oder auch – und das ist die Überraschung für uns – in Hamburg. Auch dort gibt es eine liberale Gruppe innerhalb der Gemeinde: die »Reformsynagoge«.

Ist eine signifikante Größe erreicht, möchten diese Gruppen (in der Regel) auch an Geldern beteiligt werden – zuweilen sind das auch staatliche Gelder. In der Regel werden staatliche Gelder für die Gemeindemitglieder bereitgestellt. Oder die Gemeinde hat das Recht, die Kultussteuer analog zur Kirchensteuer einzuziehen. Meist ist dies über entsprechende Staatsverträge geregelt. Diese Prozesse erfordern Durchhaltevermögen und haben in der Vergangenheit zu vielen »Unstimmigkeiten« geführt. Dieser Euphemismus muss erlaubt sein. In Hamburg scheint (!) es heute so zu sein, dass die Einheitsgemeinde dem »Tempelverband« das Geld für Mitglieder der Jüdischen Gemeinde Hamburg, die auch im Tempelverband Mitglied sind, zur Verfügung stellt. Die Forderung nach ähnlichen politischen Rechten kann auch mit der Selbstbehauptung als Gruppe einhergehen. »Gesehen werden« ist den Gruppen oft wichtig.

Konfliktlinie Antisemitismusbeauftragter

Jüngst kam es in Hamburg zu einer juristischen Auseinandersetzung in diesem Zusammenhang. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass das Auswahlverfahren für die Besetzung des Amtes des Antisemitismusbeauftragten der Stadt Hamburg neu durchgeführt werden muss. Hintergrund der Entscheidung ist eine Klage des »Israelitischen Tempelverbands«, der einen anderen, eigenen, Kandidaten vorgeschlagen hatte, der aber im Auswahlprozess nicht berücksichtigt wurde. Das Gericht stellte klar, dass öffentliche Ämter gemäß Grundgesetz nach Eignung, Leistung und Befähigung vergeben werden müssen und alle Bewerber ein Recht auf eine fehlerfreie Prüfung ihrer Vorschläge haben. Der alte Amtsinhaber, der auch der zukünftige sein sollte, wurde seinerzeit noch auf gemeinsamen Vorschlag der Jüdischen Gemeinde und des »Tempelverbands« nominiert. Stefan Hensel wurde nun erneut von der Jüdischen Gemeinde vorgeschlagen. Aber er war nicht der Kandidat der Jüdischen Gemeinde – auch wenn er Gemeindemitglied ist. Der »Tempelverband« hatte den zweiten Vorsitzenden des Vereins, Eike Steinig, ins Rennen schicken wollen. An dieser Stelle wurde das Verfahren durch den Hamburger Senat offensichtlich falsch angegangen. Die erfolgreiche Klage hat das festgestellt. Stefan Hensel bleibt zunächst im Amt, bis das Verfahren geklärt ist. Übrigens ist das Hamburger Amt des Antisemitismusbeauftragten ein Ehrenamt.

Der »Tempelverband« hat dies in einer Pressemitteilung vom 21. März 2025 kommentiert:

»Die Problematik rund um die Besetzung des Antisemitismusbeauftragten ist lediglich ein Teil eines umfassenderen strukturellen Problems. Der Israelitische Tempelverband kritisiert, dass eine aggressive Minderheit innerhalb der Jüdischen Gemeinde Hamburg versuche, alleinige Vertretungsansprüche durchzusetzen, während progressive jüdische Stimmen zunehmend marginalisiert würden.«

Übersetzt: Die Liberale Gemeinde fühlt sich gegenüber der Einheitsgemeinde zurückgesetzt. Die Neubesetzung macht den Konflikt nur an dieser Stelle wieder sichtbar.

Die Pressemitteilung ist recht lang und spart nicht mit Kritik. Um der Antwort zu begegnen, die Reformsynagoge innerhalb der Gemeinde könnte ja auch für »progressive jüdische Simmen« stehen, wurde speziell auf diese Gemeindemitglieder eingegangen:

»Einige spitze Zungen sprechen in diesem Zusammenhang von der Haltung ›liberaler Hofjuden‹. In Wirklichkeit haben liberale Jüdinnen und Juden in der anderen Gemeinde praktisch nichts zu sagen. Fälschlicherweise wird oft behauptet, dass vor der Shoah Hamburg eine Einheitsgemeinde hatte. Dieses ist falsch. Hamburg hatte eine demokratische Kooperationsgemeinde, die aus einzelnen altkooperierten Körperschaften bestand (außer Dammtorsynagoge)«

In der Pressemitteilung wird dann auch darauf hingewiesen, dass eine Freiburger Anwaltskanzlei die Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht Hamburg vertreten habe. Diese wird auch als Ansprechpartner genannt, wenn man der Liberalen Gemeinde eine Mail mit Fragen sendet. Jedenfalls hätte vielleicht jemand über die Aussagen aus dem Bereich Körperschaftsrecht schauen sollten, denn aus den »altkorporierten« Körperschaften sind hier altkooperierten geworden.

Die Formulierungen sind wenig diplomatisch. Besonders schwerwiegend ist der Vorwurf des »Hofjudentums«– auch wenn die Formulierung als Äußerung Dritter markiert wird. Belegt ist das Zitat damit nicht. Eine bemerkenswerte Herabsetzung der Beter des Reformminjans. Rabbiner Dr. Gábor Lengyel dürfte nicht sehr amused sein. Für den Vorwurf, die liberalen Mitglieder hätten nichts zu sagen, fehlt ein Nachweis. Möglich wäre das in Form eines Verweises auf einen einschlägigen Bericht. Der Absatz schließt zugleich den Kreis zum großen Exkurs zu Beginn dieses Artikels und lässt langsam durchschimmern, worum es eigentlich gehen könnte.

Vielleicht eine Anerkennung als eigene »Körperschaft des Öffentlichen Rechts« und eine Stärkung des Anspruchs auf historische Nachfolge nicht nur im ideellen Sinne. Die taz berichtete bereits über Pläne für die Ruine des Tempels Poolstraße (hier) und 2024 titelte die WELT »Wiederaufbau der Synagoge in Poolstraße gefordert«. Dafür muss natürlich eine schlüssige Darstellung der Geschichte entstehen. In dem zitierten Absatz aus der Pressemitteilung wurde das historische Thema kurz angerissen.

Statusfragen

Derzeit spricht einiges dafür, dass der historische »Tempelverein« keine Körperschaft des öffentlichen Rechts war, sondern eine privatrechtlich organisierte Gruppe innerhalb der »Deutsch-Israelitischen Gemeinde« in Hamburg. Diese vertrat alle Jüdinnen und Juden Hamburgs mit aschkenasischen Wurzeln oder besser: musste diese vertreten. Die portugiesische Gemeinde war gesondert organisiert. 2016 riss dieses Thema die Journalistin Heike Linde-Lembke am Rande an, als sie über die Gründung der Reformsynagoge in Hamburg berichtete (für die Jüdische Allgemeine, hier):

Zudem freut sich der 89-Jährige (Anmerkung; die Rede ist von Rabbiner Henry Brandt sel. Ang.), dass die Neugründung der Reformsynagoge an die Hamburger Tradition anknüpft, von der im 19. Jahrhundert das liberale Judentum in Europa ausging. Am 3. November 1867 (Anmerkung: Druckfehler der Jahreszahl?) verabschiedete der damalige Tempelverband die »Statuten der Hamburger Deutsch-Israelitischen Gemeinde«. Schon damals verhinderte die Gemeinde eine Spaltung. (von hier Jüdische Allgemeine)

Ein juristisches Gutachten, dass der Senat Hamburgs in Auftrag gab, um die gesamte Angelegenheit einmal juristisch auszuleuchten (das Hamburger Abendblatt berichtete) liegt mittlerweile auch vor. Derzeit ist die ausführliche Betrachtung noch nicht öffentlich. Ein Professor für Öffentliches Recht hat in dem Gutachten jeden Aspekt der Angelegenheit besprochen. Auch die Jüdische Gemeinde Hamburg hat ein Gutachten in Auftrag gegeben. Beide Gutachten sind ähnlich in ihrer Schlussfolgerung – das ist natürlich noch kein abschließendes Urteil, aber könnte auch für ähnliche Gemengelagen in anderen Städten von Interesse sein:

  • Zwischen dem historischen Tempelverein und der heutigen Gemeinschaft besteht keine Mitgliederidentität. Selbst Einzelfälle familiärer Abstammung begründen keine Rechtsnachfolge.

  • Keine institutionelle Verbindung: Die heutige Gemeinde ist weder satzungsrechtlich noch organisatorisch mit dem historischen Tempelverein verknüpft.

  • Zulässig ist (natürlich) die Übernahme der Bezeichnung im Zuge der ideellen Traditionspflege, nicht aber als rechtliche Identitätsbehauptung. So heißt es: »Eine religiöse Traditionslinie begründet keine Rechtsnachfolge. Der Staat darf religiöse Selbstzuschreibungen nicht bewerten – aber auch nicht als Rechtskontinuität anerkennen.«

  • Das Bundesverwaltungsgericht entschied 1997, dass NS-Zwangsauflösungen nichtig seien – dies gilt jedoch nur bei fortbestehenden Mitgliederstrukturen. Bei vollständiger Vernichtung (wie beim Tempelverein) und ohne ein Wiederanknüpfen direkt im Anschluss: »60 Jahre Untätigkeit schließen eine Wiederbelebung aus.«

Sollte das auch für einen Entscheider nachvollziehbar sein, müsste der »Tempelverein« seinen Fokus wieder vollständig auf die ideelle Nachfolge richten und sein Profil gegenüber der »Reformsynagoge« schärfen. Oder um die Worte des Seders zu leihen: Warum ist diese liberale Gemeinde anders als die andere liberale Gemeinde?

In diesem Zusammenhang wäre es interessant gewesen zu erfahren, ob es stimmt, dass die Vorsitzenden der Liberalen Gemeinde mit einer dritten Person eine UG gegründet hätten (die in Berlin sitzt) und (unter anderem) zum Unternehmensgegenstand hat: die »Errichtung, Erwerb und/oder Betreiben von Immobilien«, die »Verwaltung von Markenrechten und Patenten«, »Verwertung historischer Rechte und Restitutionsansprüche« oder die »Förderung des Israelitischen Tempelverbands zu Hamburg«. Leider hat mich die Gemeinde hier an den Freiburger Anwalt verwiesen. Ob seine Tätigkeit für die Liberale Gemeinde pro Bono ist, wollte er mir nicht verraten bzw. hat eine Mail mit Nachfragen diesbezüglich nicht beantwortet.

Das Hamburger System

Aber noch einmal zurück zur Positionierung des historischen Tempelverbandes.

In einer Publikation zur 120 Jahr-Feier der Vereinigung (aus dem Jahr 1937) schrieb Rabbiner Dr. Caesar Seligmann zur Gründung des Tempels:

»Sie [die Gründer] wiesen es weit von sich, eine besondere Sekte zu bilden. Innerhalb der Synagoge, d. h. innerhalb der Gemeinde zu verbleiben, ist ihr ausgesprochener Wille. Sie wählten den Namen Tempel nur, um einen Konflikt mit den Vorstehern der alten Synagoge zu vermeiden.«

Seligmann weist auch darauf hin, dass Abraham Geiger das Gebetbuch und den »Tempel« einer »unbarmherzigen wie ungerechten Kritik unterzog«.

Im gleichen Büchlein schreibt Rechtsanwalt Dr. Urias (Vorsitzender der Baukommission) darüber, dass die Dachgemeinde sich am Bau des »Tempel Neubaus« beteiligte:

»Es wurde daher beschlossen, dieses Grundstück, das im Eigentum des Staates stand, zu erwerben. Dieser Beschluss wurde von der Baukommission nach eingehenden Verhandlungen, welche das ganze Jahr 1928 und sogar noch einen Teil des Jahres 1929 in Anspruch nahmen, durchgeführt, nachdem auch inzwischen die Bereitschaft der Deutsch-Israelitischen Gemeinde in Hamburg zur Unterstützung des Bauvorhabens gewonnen war.« (Seite 35)

Und an anderer Stelle schrieb Rabbiner Dr. Max Grunwald 1928:

»Innerhalb der ›Deutsch-Israelitischen Gemeinde‹ verwalten den Kultus drei Verbände: der Synagogenverband, der Tempelverband und die Neue Dammtor-Synagoge. Somit ist in Hamburg der in den gemeindepolitischen Kämpfen häufig erhobenen Forderung der Autonomie der religiösen Richtungen am weitesten Rechnung getragen (›Hamburger System‹).«

Folgt man der Argumentation von Rabbiner Grunwald, dann würde eine »Rückkehr« zum Status Quo vor der Schoah bedeuten, dass die Liberale Gemeinde in der Reformsynagoge »aufgeht« oder »zurückkehrt« und Teil der Gesamtgemeinde wird. So wie es, zumindest laut Rabbiner Grunwald und Rabbiner Dr. Seligmann war.

Eine Rückkehr zum »Hamburger System«. Es wird sich zeigen, wer das »Hamburger System« aus der Vergangenheit in die Zukunft führen wird.


  1. »Gebetbuch für die öffentliche und häusliche Andacht der Israeliten – nach dem Gebrauch des Neuen Israelitischen Tempels in Hamburg«, B.S. Berendsohn, 1845, zweite Auflage, ab Seite 431 gibt es einen hebräischen Teil mit den Torahlesungen ↩︎